Kanzlei für Bankrecht & Bürgschaften

Bürgschaft abwehren

Anwalt für Bürgschafts- und Bankrecht

Wurden Sie aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen? Wir prüfen, ob Ihre Bürgschaft wirksam ist – und wie Sie die Forderung der Bank abwehren.

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Bürgschaft nicht vorschnell bezahlen – erst prüfen lassen

Wenn eine Bank, Sparkasse oder Volksbank aus einer Bürgschaft Zahlung verlangt, geraten viele Bürgen unter Druck. Die gute Nachricht: Eine Bürgschaft ist kein automatischer Zahlungstitel. Ob Sie tatsächlich haften, hängt von einer Reihe rechtlicher Voraussetzungen ab – von der Schriftform über den Umfang der verbürgten Forderung bis zur Frage, ob die Bürgschaft im Einzelfall sittenwidrig oder anfechtbar ist. Deshalb gilt: keine Zahlung ohne vorherige anwaltliche Prüfung des Bürgschaftsvertrags.

Diese Seite gibt Ihnen einen fundierten Überblick über Ihre Rechte als Bürge: wann eine Bürgschaft unwirksam sein kann, wie Sie eine Bürgschaft kündigen, anfechten oder widerrufen, was bei einer Bürgschaft bei Insolvenz der Hauptschuldnerin gilt und welche Besonderheiten für Geschäftsführer und Gesellschafter bestehen. Für eine konkrete Bewertung Ihres Falls ist die individuelle Prüfung durch einen Anwalt für Bürgschaftsrecht unerlässlich.

Häufige Ausgangslagen bei Bürgschaften

Bürgschaftsfälle beginnen sehr unterschiedlich. Die folgenden Ausgangslagen begegnen uns besonders häufig – in allen Fällen ist der erste Schritt derselbe: den Bürgschaftsvertrag prüfen zu lassen, bevor Sie eine Zahlung leisten oder eine Erklärung gegenüber der Bank abgeben.

  • Die Bank fordert Zahlung. Sie haben ein Schreiben erhalten und sollen aus der Bürgschaft zahlen. Sie möchten wissen, ob die Forderung berechtigt ist.
  • Sie möchten die Bürgschaft abwehren. Die Bürgschaft läuft noch, aber Sie möchten sich daraus lösen oder aus der Bürgschaft befreit werden.
  • Sie zweifeln an der Wirksamkeit. Sie vermuten Formfehler oder eine unangemessene Benachteiligung und möchten die Bürgschaft prüfen lassen.
  • Die Hauptschuldnerin ist insolvent. Eine GmbH oder ein anderes Unternehmen, für das Sie gebürgt haben, ist zahlungsunfähig geworden.
  • Sie haben als Angehöriger gebürgt. Sie haben aus familiärer Verbundenheit unterschrieben und fühlen sich finanziell überfordert.

Erkennen Sie Ihre Situation wieder? Dann lohnt sich eine anwaltliche Ersteinschätzung. Im Folgenden erläutern wir die rechtlichen Hintergründe, damit Sie Ihre Lage besser einordnen können.

Unsicher, ob Sie haften?

Schildern Sie uns Ihren Fall über das Kontaktformular. Wir prüfen Ihren Bürgschaftsvertrag und geben Ihnen eine erste Einschätzung – kostenfrei und unverbindlich.

Vertragsarten

Welche Art von Bürgschaft haben Sie übernommen?

Bürgschaft ist nicht gleich Bürgschaft. Je nachdem, was in Ihrem Vertrag steht, unterscheiden sich Ihre Rechte und der Handlungsdruck erheblich. Die folgenden drei Fragen helfen Ihnen, Ihre eigene Situation besser einzuschätzen – sie ersetzen aber nicht die Prüfung Ihres konkreten Vertrags.

Können Sie sofort zur Kasse gebeten werden?

Das hängt stark von der Formulierung in Ihrem Vertrag ab. Bei vielen Bürgschaften – gerade im geschäftlichen Bereich – darf die Bank direkt auf Sie zugehen, ohne vorher gegen das eigentlich schuldende Unternehmen vorzugehen. Fällt in Ihrem Vertrag ein Begriff wie „selbstschuldnerisch“, ist das häufig ein Hinweis darauf. Für Sie bedeutet das vor allem eines: Der Zeitdruck ist real, und es lohnt sich, den Vertrag frühzeitig prüfen zu lassen, statt auf das erste Mahnschreiben zu warten.

Wie hoch kann es für Sie werden?

Auch das steht und fällt mit dem Wortlaut. Manche Bürgschaften sind auf einen bestimmten Betrag gedeckelt – dann wissen Sie, woran Sie maximal sind. Andere sind bewusst weit gefasst und sollen möglichst alles absichern, was zwischen Bank und Unternehmen jemals an Forderungen entsteht. Gerade solche weit gefassten Klauseln in vorgedruckten Verträgen halten einer rechtlichen Überprüfung aber nicht immer stand. Ob die von Ihnen unterschriebene Reichweite wirklich zulässig ist, sollte im Einzelfall geprüft werden.

Gilt die Bürgschaft unbegrenzt – oder nur unter bestimmten Bedingungen?

Nicht jede Bürgschaft läuft zeitlich unbegrenzt oder greift sofort. Manche sind an eine Frist geknüpft, andere kommen erst zum Tragen, wenn feststeht, dass bei der Hauptschuldnerin nichts mehr zu holen ist. Welche dieser Varianten auf Sie zutrifft, lässt sich nicht pauschal sagen – es ergibt sich aus Ihrem konkreten Vertrag. Genau deshalb ist die individuelle Prüfung so wichtig: Sie zeigt, welche Spielräume Sie tatsächlich haben.

Haftungsabwehr

Die Bank fordert aus der Bürgschaft – Inanspruchnahme abwehren

Ein Schreiben der Bank mit einer Zahlungsaufforderung aus der Bürgschaft ist noch keine rechtskräftige Verpflichtung. Bevor Sie zahlen, sollten Sie den Anspruch prüfen lassen. In vielen Fällen bestehen Einwendungen, die der Inanspruchnahme ganz oder teilweise entgegenstehen.

Der oft entscheidende Ansatz: ein eigener Schadensersatzanspruch

Vielen Bürgen ist nicht bewusst, dass ihnen unter Umständen ein eigener Anspruch gegen die Bank zusteht, der die Forderung im Ergebnis vollständig entfallen lassen kann. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass eine Bank pflichtwidrig handelt, wenn sie das Risiko einer Bürgschaft gegenüber dem Bürgen verharmlost oder bei ihm einen Irrtum über die Tragweite hervorruft. Ein Beispiel aus der Rechtsprechung macht das greifbar: Ein Bürge wies vor der Unterschrift darauf hin, dass er den Text der Urkunde kaum lesen könne, und fragte, ob er wirklich unterschreiben müsse – er habe mit der eigentlichen Forderung doch nichts zu tun. Der Bankmitarbeiter beschwichtigte, er solle sich keine Sorgen machen, die Unterschrift sei reine Formsache. Genau diese Verharmlosung wertete das Gericht als Pflichtverletzung – der Bürge konnte sich von der Bürgschaft lösen. Ob sich in Ihrem Fall Vergleichbares ergibt, lässt sich nur anhand Ihrer Schilderung und der Unterlagen beurteilen.

Daneben kommen je nach Sachverhalt weitere Gesichtspunkte in Betracht. So haftet eine Bürgschaft nur, solange überhaupt eine wirksame Hauptforderung der Bank besteht – ist diese nie entstanden oder längst erloschen, geht die Inanspruchnahme ins Leere (§ 767 BGB). Auch Formfragen können eine Rolle spielen, etwa das Schriftformerfordernis (§ 766 BGB), ebenso die Kontrolle vorformulierter Vertragsklauseln oder der Einwand von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Welche dieser Gesichtspunkte in Ihrem Fall tatsächlich weiterhelfen, ist keine Frage eines festen Schemas, sondern der individuellen Prüfung – genau hier setzen wir an.

Zahlungsaufforderung erhalten?

Zahlen Sie nicht, bevor Ihr Vertrag geprüft ist. Senden Sie uns die Unterlagen über das Kontaktformular – wir prüfen kurzfristig, ob die Forderung berechtigt ist.

Vertragsbeendigung

Aus der Bürgschaft heraus: ablösen, entlassen werden

Viele Bürgen möchten nicht erst die Inanspruchnahme abwarten, sondern sich frühzeitig aus einer laufenden Bürgschaft lösen. Ob und wie das möglich ist, hängt von der Art der Bürgschaft und der vertraglichen Gestaltung ab.

Bürgschaft rückgängig machen

Hat die Bank bei Vertragsschluss ihre Pflichten verletzt, kann ein auf Rückabwicklung gerichteter Schadensersatzanspruch bestehen. Im Ergebnis wird die Bürgschaft dann so behandelt, als wäre sie nicht übernommen worden. Bereits geleistete Zahlungen können unter Umständen zurückgefordert werden.

Dringende Ersteinschätzung empfohlen

Um Fristen nicht zu versäumen, die Ihnen möglicherweise gar nicht bewusst sind – oder um schwerwiegende Nachteile durch laienhafte Eigenversuche zu vermeiden – empfehlen wir dringend eine frühzeitige anwaltliche Erstberatung.

Vertragsanfechtung

Bürgschaft anfechten, widerrufen oder als unwirksam angreifen

Nicht jede unterschriebene Bürgschaft ist auch wirksam. Ein Rechtsanwalt für Bankrecht prüft, ob Ihre Bürgschaft an Formfehlern leidet, anfechtbar ist oder aus anderen Gründen keinen Bestand hat.

Bürgschaft widerrufen

Wurde die Bürgschaft in einer Haustürsituation oder im Fernabsatz abgegeben, kann ein Widerrufsrecht bestehen. Ob ein Widerruf der Bürgschaft in Betracht kommt, hängt von den Umständen des Vertragsschlusses und einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ab.

Bürgschaft anfechten

Eine Anfechtung kommt in Betracht, wenn der Bürge bei Abgabe der Erklärung getäuscht wurde oder einem relevanten Irrtum unterlag. Wir prüfen, ob in Ihrem Fall ein Anfechtungsgrund vorliegt und welche Fristen zu beachten sind.

Formfehler und Unwirksamkeit

Eine Bürgschaft kann unwirksam sein, wenn die gesetzliche Schriftform nicht eingehalten wurde, wesentliche Angaben fehlen oder formularmäßige Klauseln den Bürgen unangemessen benachteiligen. Gerade bei Formularbürgschaften lohnt die genaue Prüfung des Bürgschaftsvertrags.

Eine fehlerhafte Bürgschaft zeigt sich häufig in Details
Die Bürgschaftserklärung muss eigenhändig unterschrieben sein. Auch eine unklare oder zu weit gefasste Bezeichnung der verbürgten Hauptforderung kann zur Unwirksamkeit führen. Wir prüfen Ihren Bürgschaftsvertrag gezielt auf solche Formfehler und Angriffspunkte und sagen Ihnen, ob sich daraus eine belastbare Verteidigung ergibt.

Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)

Sittenwidrige Bürgschaft: finanzielle Überforderung naher Angehöriger

Ein eigenständiger und praktisch bedeutsamer Ansatzpunkt ist die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft nach § 138 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Bürgschaft nichtig sein, wenn der Bürge finanziell krass überfordert ist und die Bürgschaft aus emotionaler Verbundenheit übernommen wurde.

Wann eine Bürgschaft sittenwidrig sein kann
  • Krasse finanzielle Überforderung: Der Bürge ist voraussichtlich nicht in der Lage, die verbürgte Hauptschuld aus eigenem Einkommen und Vermögen zu tragen.
  • Emotionale Verbundenheit: Die Bürgschaft wurde etwa als Ehegattenbürgschaft oder zugunsten naher Angehöriger übernommen, ohne eigenes wirtschaftliches Interesse.
  • Ausnutzung durch die Bank: Das Kreditinstitut hat die emotionale Zwangslage in zu missbilligender Weise ausgenutzt.

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann die Ehegattenbürgschaft oder Angehörigenbürgschaft nichtig sein – mit der Folge, dass keine Zahlungspflicht besteht. Ob Ihr Fall darunter fällt, ist anhand Ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu bewerten.

Aus familiärer Verbundenheit gebürgt?

Fühlen Sie sich durch die Bürgschaft finanziell überfordert? Lassen Sie über unser Kontaktformular prüfen, ob in Ihrem Fall Sittenwidrigkeit in Betracht kommt.

Insolvenzrecht

Bürgschaft bei Insolvenz der Hauptschuldnerin

Wird die Hauptschuldnerin – etwa eine GmbH – insolvent, nimmt die Bank häufig den Bürgen in Anspruch. Die Bürgschaft bei Insolvenz der Gesellschaft besteht grundsätzlich fort, weil sie gerade für diesen Sicherungsfall vereinbart wurde. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Forderung ohne Weiteres berechtigt ist.

Auch im Insolvenzfall bleiben sämtliche Einwendungen erhalten: Die Bürgschaft muss wirksam sein, die Hauptforderung muss in der geltend gemachten Höhe bestehen, und Sittenwidrigkeit oder Formfehler sind ebenso zu prüfen wie im Regelfall. Zudem stellt sich die Frage, in welchem Umfang der Bürge nach Zahlung Rückgriff bei der insolventen Hauptschuldnerin nehmen kann.

Rückgriff und Insolvenztabelle

Zahlt der Bürge an die Bank, geht die Forderung nach § 774 BGB auf ihn über. In der Insolvenz der Hauptschuldnerin bedeutet das in der Praxis oft, dass der Bürge seine Regressforderung lediglich zur Insolvenztabelle anmelden kann und nur eine quotale Befriedigung erhält. Umso wichtiger ist es, bereits die Inanspruchnahme selbst kritisch zu prüfen, statt vorschnell zu zahlen und anschließend auf einen wirtschaftlich wenig werthaltigen Rückgriff verwiesen zu sein

Anfechtung durch den Insolvenzverwalter

In bestimmten Konstellationen kommt auch die Insolvenzanfechtung in Betracht, etwa wenn Sicherheiten in der Krise bestellt wurden. Ob solche Aspekte Ihren Fall betreffen, klären wir im Rahmen der individuellen Prüfung.

Unternehmer-Haftung

Geschäftsführer und Gesellschafter: Haftung und private Bürgschaft

Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH haben oft persönlich für Bankkredite ihrer Gesellschaft gebürgt. Wird die Gesellschaft insolvent, drohen Inanspruchnahme aus der Bürgschaft und Fragen der Geschäftsführerhaftung. Beides sollte getrennt betrachtet und rechtlich geprüft werden.

Private Bürgschaft des Geschäftsführers

Auch die vom Geschäftsführer persönlich übernommene Bürgschaft unterliegt der vollen rechtlichen Prüfung – einschließlich Schriftform, Umfang der Zweckerklärung, AGB-Kontrolle und einer möglichen Sittenwidrigkeit. Ein eigenes wirtschaftliches Interesse schließt die Prüfung nicht aus, verändert aber die Bewertung im Einzelfall.

Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung

Neben der Bürgschaft können Geschäftsführer aus weiteren Gründen haften – etwa bei verspäteter Insolvenzantragstellung oder Pflichtverletzungen. Als Rechtsanwalt für Geschäftsführer ordnen wir ein, welche Ansprüche tatsächlich bestehen und wie Sie Ihr Privatvermögen bestmöglich schützen.

Fristen & Risiken

Fristen und Verjährung: warum schnelles Handeln wichtig ist

Im Bürgschaftsrecht sind mehrere Fristen von Bedeutung, die je nach Konstellation über Ihre Handlungsmöglichkeiten entscheiden. Wer zu lange wartet, riskiert, wertvolle Verteidigungsmöglichkeiten zu verlieren.

Anfechtungsfristen

Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Irrtums ist an gesetzliche Fristen gebunden, die mit Kenntnis des Anfechtungsgrundes beginnen können.

Widerrufsfristen

Bestand ein Widerrufsrecht, hängt dessen Ausübung von einer ordnungsgemäßen Belehrung ab. Fehlt diese, kann sich die Frist erheblich verlängern.

Verjährung der Hauptforderung

Ist die gesicherte Hauptforderung verjährt, kann der Bürge die Einrede der Verjährung geltend machen.

Reaktionsfristen der Bank

Enthält das Forderungsschreiben eine Zahlungsfrist, sollten Sie diese ernst nehmen und rechtzeitig anwaltlich reagieren – auch, um kostenauslösende Mahn- oder Klageverfahren zu vermeiden.

Empfehlung
Warten Sie mit der Prüfung nicht, bis eine Klage zugestellt wird. Je früher Ihr Bürgschaftsvertrag geprüft wird, desto mehr Handlungsspielraum bleibt für eine außergerichtliche Lösung.

Ablauf

So läuft Ihre Prüfung ab – in drei Schritten

Unser Kanzlei-Prüfungsverfahren ist klar, transparent und darauf ausgelegt, Ihnen maximalen Handlungsspielraum zu verschaffen.

Kostenlose Ersteinschätzung

Sie senden uns Ihren Bürgschaftsvertrag und schildern kurz Ihre Situation. Wir sichten die Unterlagen und geben Ihnen eine erste Einschätzung, ob und wo Ansatzpunkte bestehen.

Individuelle rechtliche Prüfung

Wir prüfen Wirksamkeit, Umfang und mögliche Angriffspunkte Ihrer Bürgschaft im Detail und besprechen mit Ihnen die realistischen Handlungsoptionen – verständlich und ohne juristisches Kauderwelsch.

Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung

Auf Wunsch übernehmen wir die Korrespondenz mit der Bank und vertreten Sie – wenn nötig – auch vor Gericht, bundesweit vor Land- und Oberlandesgerichten.

Ihre Vorteile

Warum PH RECHT – Rechtsanwalt Peter Harabasz

A Spezialisierung Seit über zehn Jahren auf Bank- und Kapitalmarktrecht ausgerichtet, mit besonderem Schwerpunkt auf Bürgschaften und der Abwehr von Bankforderungen.
B Erfahrung Auseinandersetzung mit einer Vielzahl von Bank- und Bürgschaftsverträgen gegenüber Banken, Sparkassen und Volksbanken.
C Klare Kommunikation Persönliche Beratung statt Callcenter – Sie sprechen mit dem Anwalt, der Ihren Fall bearbeitet.
D Erreichbarkeit Kanzlei in Frankfurt am Main, bundesweite Vertretung, Ersteinschätzung unkompliziert per E-Mail.
Rechtsanwaltlicher Kodex Als Kanzlei für Bürgschaftsrecht und Rechtsanwalt für Bankrecht verstehen wir, dass hinter jeder Bürgschaft eine persönliche Situation steht – häufig verbunden mit erheblicher finanzieller Sorge. Wir gehen Ihren Fall daher nicht schematisch an, sondern prüfen konkret, welche Wege in Ihrer Lage realistisch sind. Dabei kommunizieren wir offen: Wenn die Erfolgsaussichten begrenzt sind, sagen wir Ihnen das ebenso deutlich, wie wir vorhandene Ansatzpunkte konsequent verfolgen.

Peter Harabasz

Rechtsanwalt für Bankrecht

FAQs

Häufige Fragen zur Bürgschaft

Muss ich als Bürge sofort zahlen, wenn die Bank mich anschreibt?

Nein. Eine Zahlungsaufforderung der Bank begründet noch keine rechtskräftige Verpflichtung. Ob Sie tatsächlich haften, hängt von der Wirksamkeit der Bürgschaft und dem Bestand der Hauptforderung ab. Sie sollten fristgerecht reagieren, aber nicht ohne vorherige anwaltliche Prüfung zahlen.

Eine Bürgschaft kann unwirksam sein, wenn die gesetzliche Schriftform nach § 766 BGB nicht gewahrt ist, formularmäßige Klauseln den Bürgen unangemessen benachteiligen oder die Bürgschaft nach § 138 BGB sittenwidrig ist. Die Beurteilung erfordert die Prüfung des konkreten Vertrags.

Unbefristete Bürgschaften für laufende Geschäftsverbindungen können unter bestimmten Voraussetzungen mit Wirkung für künftige Forderungen gekündigt werden. Für bereits entstandene Verbindlichkeiten bleibt die Haftung in der Regel bestehen. Ob eine Kündigung greift, ist im Einzelfall zu prüfen.

Eine Ehegatten- oder Angehörigenbürgschaft kann nach der Rechtsprechung des BGH sittenwidrig und damit nichtig sein, wenn der Bürge finanziell krass überfordert ist, die Bürgschaft aus emotionaler Verbundenheit übernommen wurde und die Bank diese Situation in zu missbilligender Weise ausgenutzt hat.

Die Bürgschaft besteht grundsätzlich fort, da sie gerade für den Sicherungsfall vereinbart wurde. Dennoch bleiben alle Einwendungen erhalten: Wirksamkeit, Umfang und Höhe der Hauptforderung sowie eine mögliche Sittenwidrigkeit sind auch im Insolvenzfall zu prüfen.

Unter Umständen ja. Beruhte die Bürgschaft auf einer fehlerhaften Vertragsanbahnung oder war sie unwirksam, kann ein auf Rückabwicklung gerichteter Anspruch bestehen, der auch bereits geleistete Zahlungen umfasst. Das ist anhand Ihres Falls zu prüfen.

Die erste Einschätzung Ihres Bürgschaftsfalls ist kostenfrei. Sie senden uns den Bürgschaftsvertrag, wir sichten die Unterlagen und melden uns mit einer ersten Rückmeldung, ob Ansatzpunkte bestehen.

Ja. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und vertritt Mandanten bundesweit, außergerichtlich und – soweit erforderlich – vor den zuständigen Land- und Oberlandesgerichten.

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